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Pflegeberatung

Wir begleiten und unterstützen den Pflegebedürftigen in den eigenen Wänden.

Tritt der Fall ein, dass Sie oder ein Angehöriger Pflege benötigen, schießen Ihnen garantiert unzählige Fragen durch den Kopf.

  • Welche Ansprüche habe ich?
  • Wie wird die Pflege finanziert?
  • Welche Möglichkeiten stehen mir offen?


Wir möchten Ihnen mit unserer Pflegeberatung weiterhelfen, Sie entlasten und Ihnen die Sorge nehmen. Für uns ist es wichtig, dass Sie oder Ihre Angehörigen die bestmögliche Pflege erhalten – und zwar solange es möglich ist, daheim im eigenen familiären Umfeld.

Wie funktioniert unsere Beratung?

Als Experte im Bereich der ambulanten Pflege wissen wir, dass eine ausführliche Beratung für unsere Kunden besonders wichtig ist.

Wir führen nach der Kontaktaufnahme zunächst das Erst- und Aufnahmegespräch durch. Darüber hinaus beinhaltet die Beratung auch die fachgerechte Begleitung im Einstufungsverfahren durch den medizinischen Dienst.

Immer an Ihrer Seite, damit Sie  daheim sicher leben!

Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI

Ein weiterer wichtiger Aspekt: Für Pflegedienste, die den LfK-Schulungsverträgen nach § 45 SGB XI beigetreten sind, können die Beratungsbesuche ein Einstieg dazu sein, weitere (Schulungs-) Leistungen zu erbringen.

Im Rahmen der Beratungsbesuche können diese individuellen Schulungen entsprechend beworben werden, um auf diesem Weg das Pflegeumfeld des Betroffenen zu stärken und die häusliche Versorgung zu sichern.

Unterschiedliche Blickwinkel beinhalten sowohl die gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen als auch die inhaltlichen Anforderungen, die sich beispielsweise aus den Empfehlungen nach § 37 Absatz 5 SGB XI ergeben. Und nicht zuletzt soll dieser Leitfaden zeigen, wie sich diese Pflichtaufgaben geschickt für die eigenen Belange nutzen lassen.

Verpflichtung von Pflegebedürftigen zum Nachweis eines Beratungsbesuchs

Demnach haben Pflegegeldbezieher der Pflegegrade 2 und 3 einen halbjährlichen, der Pflegegrade 4 und 5 einen vierteljährlichen Beratungseinsatz gegenüber ihrer Pflegekasse nachzuweisen

Alle Regelungen auf einen Blick: 
Geldleistungsempfänger nach § 37 Absatz 3 SGB XI:

  • Pflegegrad 1 halbjährlich (freiwillig) 
  • Pflegegrad 2 – 3 halbjährlich (Pflicht)
  • Pflegegrad 4 – 5 vierteljährlich (Pflicht)

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die nach § 45a SGB XI den Umwandlungsanspruch nutzen und daneben Pflegegeld nach § 37 Absatz 1 SGB XI beziehen, müssen einen turnusmäßigen Beratungsbesuch entsprechend des Pflegegrades nachweisen.

Pflegebedürftige der Grade 2 bis 5, die neben dem Umwandlungsanspruch auch Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI oder die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI in Anspruch nehmen, können einen halbjährlichen Beratungseinsatz erhalten.

Sachleistungsempfänger (nach § 36 SGB XI) und Kombinationsleistungsempfänger (nach § 38 SGB XI) der Pflegegrade 2 bis 5 können ebenfalls halbjährlich ein Beratungsgespräch in Anspruch nehmen.

Bezieher von Leistungen nach 43a SGB XI (betrifft Pflegebedürftige der Grade 2 bis 5, die in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen leben und sich beispielsweise am Wochenende oder in der Ferienzeit im Haushalt der Familie befinden), können einen halbjährlichen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen